72 vwgo erklärung 72 VWGO Erklärung: Einführung und Bedeutung Hält die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat Ausgangsbehörde , den Widerspruch für zulässig insbesondere statthaft i. Wann ein Widerspruch zulässig und begründet ist, wird im Einzelnen an einer anderen Stelle dieses Werkes dargestellt 1 Grundlagen der 72 VWGO Erklärung Abhilfe veraltet: Remedur schafft eine natürliche oder juristische Person , wenn sie sich von Belastungen , Mängeln oder Nachteilen befreit oder befreien lässt. Eine Abhilfe ist dort durch Selbsthilfe des Betroffenen , durch dessen Vertragspartner oder durch Dritte möglich. 2 Praktische Anwendung der 72 VWGO Erklärung Lexikon, zuletzt bearbeitet am: Ein Abhilfebescheid kann in einem Zivilprozess von dem jeweiligen Richter oder Rechtspfleger erteilt werden, dessen Entscheidung angefochten wird. 3 Rechtsprechung und 72 VWGO Erklärung Lexikon, zuletzt bearbeitet am: Abhilfe ist ein juristischer Begriff , der die Aufhebung oder Änderung einer belastenden Entscheidung durch die verantwortliche Person oder Behörde beschreibt. 4 Hat eine Behörde zum Beispiel einen Verwaltungsakt erlassen, kann sie mit einem Abhilfebescheid den Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufheben. Diese Vorgehensweise ist im § 72 VwGO geregelt. 5 Entscheidungen zu § 72 VwGO in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: OVG Saarland, - 1 A / Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. VG Freiburg, - 4 K / Erstattung von Aufwendungen im Widerspruchsverfahren - Erlass einer VG Lüneburg, - 6 A / 6 § 72 VwGO durch Erlass eines (Abhilfe-)Bescheids ab – dieser ist ebenfalls Verwaltungsakt, aber kein Widerspruchsbescheid – und entscheidet über die Kosten (Kostengrundentscheidung). Das Vorverfahren ist damit beendet. 7 Schoch, VwGO. Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO: Geleitwort zur Ergänzungslieferung April VwGO § 72 [Abhilfeentscheidung] Dokumentnavigation: Vor. 8 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten. 9 Abschnitt: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten. Fundstelle (n): NWB CAAAA 10 Nach § 72 VwGO. 12