Agg klage schwerbehinderung AggKlageSchwerbehinderung: Rechtslage und Entscheidungen Haufe Online Redaktion Bild: Pexels Im Bewerbungsprozess müssen Arbeitgeber insbesondere die Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen einhalten. Eine neuere BAG-Entscheidung zeigt, dass es dafür ausreichen kann, dass ein abgelehnter Bewerber behauptet, der Arbeitgeber habe den Betriebsrat nicht unterrichtet. 1 Behinderung und Klage: Wie Menschen mit Schwerbehinderung ihre Rechte einfordern . 2 AggKlageSchwerbehinderung: Die Herausforderungen beim Rechtsstreit . 3 Schwerbehinderung und Klage: Was Sie wissen müssen . 4 schädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. ,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem Januar zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 vH und die Beklagte 75 vH zu tragen. Von Rechts wegen! einen Tatbestand. 5 BAG: Vermutung nicht hinreichend entkräftet. Das BAG gab dem abgelehnten, schwerbehinderten Bewerber teilweise recht und entschied, dass dieser einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von Euro hat. 6 Für öffentliche Arbeitgeber gilt dies in besonderem Maße: Sie riskieren AGG-Klagen, wenn sie Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderung, die nicht offensichtlich ungeeignet für die Stelle sind, nicht zum Vorstellungsgespräch einladen. 7 Mit seiner Klage verfolgt der Kläger gegenüber dem beklagten Landkreis einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG weiter. Er hat die Auffassung vertreten, der beklagte Landkreis habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. 8 Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, hatte das Begehren des Klägers vor dem BAG Erfolg. Das Gericht urteilte, dass der beklagte Landkreis den Kläger wegen der Schwerbehinderung benachteiligt habe und ihm deshalb die Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG schulde. 9 Das VG Mainz verurteilte die Beklagte auf die Klage der abgelehnten schwerbehinderten Bewerberin zur Zahlung eines monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes der für die ausgeschriebene Stelle geltenden Besoldungsgruppe in Höhe von ,74 Euro als Entschädigung nach dem AGG. 10 Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten. 12