6 wochen entgeltfortzahlungsgesetz 6 Wochen Entgeltfortzahlungsgesetz: Ihre Rechte als Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung 1. Das Wichtigste in Kürze Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten Arbeitnehmende, wenn sie arbeitsunfähig sind und ihr Arbeitsverhältnis schon mindestens 4 Wochen dauert. 1 Die Bedeutung des Entgeltfortzahlungsgesetzes für Unternehmen . 2 Rechtsratgeber: Entgeltfortzahlung während Krankheit . 3 Entgeltfortzahlungsgesetz: Was Arbeitgeber wissen müssen . 4 Entgeltfortzahlung / Dauer des Anspruchs: 6-Wochenfrist. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit besteht für 6 Wochen (= 42 fortlaufende Kalendertage ohne Rücksicht auf die Arbeitstage des erkrankten Arbeitnehmers, Sonn- oder Feiertage). 5 Zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit () und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit () wegen Krankheit A liegt ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten (6-Monats-Frist: bis ). Der Arbeitgeber hat somit vom bis Entgeltfortzahlung zu leisten. 6 (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 7 Arbeitgeber müssen das Arbeitsentgelt ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit für bis zu 6 Wochen fortzahlen. Der Zeitraum bezieht sich jeweils auf eine Erkrankung, beziehungsweise auf einen Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Bei jeder erneuten Krankheit entsteht auch ein erneuter Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung. 8 für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 1. 9 - Seite 1 von 6 - Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) EntgFG Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Entgeltfortzahlungsgesetz vom Mai (BGBl. I S. , ), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom November (BGBl. I S. ) geändert worden ist". 10