201a absatz 1 nummer 3 stgb 201a Absatz 1 Nummer 3 StGB: Die Relevanz des Tatbestands Arzt , Der strafrechtliche Schutz der Intimsphäre, ; Baranowski , Die Kodifikation von Internal Investigations, ; Baumhöfener , Veröffentlichung pflichtwidriger Polizeieinsätze im Internet. Tagungsband Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik, , S. 1 201a Absatz 1 Nummer 3 StGB: Strafbarkeit und Auswirkungen Der Tatbestand, der das Recht am eigenen Bild laut StGB verletzt, gehört zum Sexualstrafrecht und wurde in den letzten Jahren mehrfach verschärft und erweitert. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. 2 Erläuterung zu 201a Absatz 1 Nummer 3 StGB: Strafgesetzbuch Vorwiegend werden nun sogenannte Posing-Bilder von der Norm erfasst. Die Gesetzesbegründung nennt jedoch das Beispiel einer betrunkenen Person auf dem Heimweg oder eines Opfers einer Gewalttat, das verletzt und blutend auf dem Boden liegt. 3 201a Absatz 1 Nummer 3 StGB: Fallbeispiele und Urteile Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Weitere Vorteile: Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers. 4 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, 2. 5 § a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer. 6 § a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen § a hat 3 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. 7 Text § a StGB a.F. in der Fassung vom (geändert durch Artikel 1 G. v. BGBl. I S. ). 8 (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte. 9 StGB § a i.d.F. Besonderer Teil Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs § a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen [1] (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer. 10 eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen. 12