175 abs 1 famfg 177 abs 2 famfg 175 Abs 1 FamFG: Rechtsfolgen und Anwendung Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen. 1 177 Abs 2 FamFG: Auswirkungen auf das Sorgerecht . 2 Die Bedeutung von 175 Abs 1 und 177 Abs 2 FamFG im Familienrecht . 3 Vergleich von 175 Abs 1 und 177 Abs 2 FamFG: Rechtslage und Unterschiede . 4 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)§ Erörterungstermin; persönliche Anhörung. (1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. 5 (1) 1Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. 2Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen. 6 § Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme (1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht. 7 (1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht. 8 Auf § FamFG verweisen folgende Vorschriften: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Verfahren in Familiensachen. 9 (1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen. 10 (1) 1Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. 2Es soll das persönliche Erscheinen der. 11 (2) 1Über die Abstammung in Verfahren nach § Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. 2Die Begutachtung durch einen Sachverständigen. 12