15 regelung vermietung und verpachtung

15 Regeln für Vermietung und Verpachtung Herstellungskosten als Folge einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung können vorliegen, wenn in zeitlicher Nähe zur Anschaffung — in der Regel innerhalb von drei Jahren — im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen anfallen. Die Grundsätze des anschaffungsnahen Aufwands gelten dann nicht, wenn der Stpfl. 1 Rechte und Pflichten der Vermieter und Pächter Anlage V. Die Anschaffung einer sanierungsbedürftigen Immobilie ist ein beliebtes Steuersparmodell. 2 Steuern bei Vermietung und Verpachtung Ein kleines, aber in seinen Auswirkungen nicht zu unterschätzendes Problem ist seit vielen Jahren die Beurteilung der sogenannten anschaffungsnahen Aufwendungen. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der aktuellen Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex und zeigt auf, wie man bei Streit mit der Finanzverwaltung vorgehen sollte. 3 Mietvertragsbedingungen und Verpachtungsvereinbarungen Demnach wandeln sich eigentlich sofort abziehbare Instandsetzungskosten in lediglich abschreibbare Herstellungskosten um. Aber auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge werden häufig Grundstücke teilentgeltlich übertragen. 4 Wer­den die Woh­nun­gen durch Ein­zel­ver­trag er­wor­ben (Son­der­ei­gen­tum nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz) ist die 15 % - Gren­ze auf je­de ein­zel­ne Woh­nung an­zu­wen­den (BFH,, IX R 15/15). ⇒ Ab­schluss der Bau­maß­nah­me wich­tig? Der Ab­schluss der Bau­maß­nah­me ist nicht wich­tig. 5 Nach der eingereichten Steuererklärung liegt in kein anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vor, da die Netto-Instandhaltungsaufwendungen ( DM) 15 Prozent der erklärten Gebäudeanschaffungskosten ( DM./. DM = DM x 15 % = DM) nicht übersteigen. 6 Tipp 1: Prüfen Sie die Aufteilung des Finanzamts. Ein zu niedriger Gebäudeanteil verringert die Abschreibung und die 15 Prozent sind schneller überschritten. Tipp 2: Die Prüfung der Prozent-Grenze erfolgt in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung. 7 1 Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH -Urteil vom September , BStBl II S. , m. w. N.) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen i. 2. 8 Hier­unter sind bau­liche Maß­nahmen zu ver­stehen, durch die Mängel oder Schäden an vor­han­denen Ein­rich­tungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst besei­tigt werden oder das Gebäude durch Erneue­rung in einen zeit­ge­mäßen Zustand ver­setzt wird. 9 EStH C. Anhänge LiSeparator. Anhang 30 Vermietung und Verpachtung LiSeparator. V. 1. Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden; BFH-Urteile vom – BStBl II S. , , , –; vom – BStBl II S. – und. 10 Grundsätzlich gilt: Fallen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf von Wohneigentum an und sind die Kosten höher als. 12